Wichtiges Dokument nach Erkrankung

Corona: Gesundheitsamt informiert zum Genesenennachweis

Kreis Groß-Gerau – Der Genesenennachweis ist dieser Tage ein begehrtes Dokument – öffnet er doch, genau wie Corona-Tests und vollständige Impfungen, die Tür zum lang ersehnten Treffen mit Freunden, zum Friseurbesuch oder zum Training im Fitnessstudio. „Das Gesundheitsamt des Kreises Groß-Gerau hat in den vergangenen beiden Wochen mehr als 13.000 Genesenennachweise versendet“, berichtet Ute Kepper, Leiterin des Fachdienstes Gesundheitsschutz im Kreisgesundheitsamt.

Als „genesen“ im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gelten beschwerdefreie Personen, deren positives PCR-Testergebnis mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt. Das positive PCR-Testergebnis als Nachweis einer durchgemachten Infektion ist vom Verordnungsgeber explizit vorgeschrieben. „Personen, die typische Beschwerden hatten oder bei denen Antikörper im Blut nachgewiesen wurden, können leider keinen Genesenennachweis bekommen, wenn die Erkrankung niemals durch einen positiven PCR-Test bestätigt wurde“, sagt Ute Kepper.

Der Genesenennachweis wird ab sofort vom Gesundheitsamt automatisch an jede Person versendet, deren positives PCR-Testergebnis gemeldet und die folglich als „Fall“ registriert wird – und zwar ungefähr drei Wochen nach dem Meldedatum. Das Dokument muss nicht extra angefordert werden.

Wer im Besitz eines Genesenennachweises ist, ist von den Beschränkungen für private Zusammenkünfte ausgenommen. Er ist außerdem von der Testpflicht beim Besuch der Außengastronomie, beim Friseur und im Fitnessstudio befreit und kann in Hotels übernachten, ohne einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen zu müssen. Genesene Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind von der Testpflicht vor der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit. Die Testpflicht bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entfällt für Genesene ebenfalls, sofern sie nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Dies alles gilt auch für vollständige geimpfte Personen. Vollständig geimpft ist, wer zwei Impfdosen erhalten hat und wo die zweite Impfung länger als 14 Tage zurückliegt; oder wer die Erkrankung COVID-19 durchgemacht und danach eine Impfdosis erhalten hat. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes bei Personen, die nur eine Impfdosis erhalten haben, erfolgt durch die Dokumentation im Impfausweis in Verbindung mit dem Genesenennachweis. Daher benötigen betroffene Personen den Genesenennachweis, auch wenn er älter als sechs Monate und somit allein nicht mehr gültig ist.
Personen, die allein aufgrund eines erhöhten Antikörpertiters annehmen, dass sie die Erkrankung bereits durchgemacht haben, können zeitnah eine Impfung erhalten.

Abschließend weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass sich auch Genesene und Geimpfte natürlich weiterhin an die geltenden AHA-Regeln halten müssen.

ggr

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