Regeln für Trauerfeiern und mehr

Kreis erläutert Vorgaben der Landesverordnungen zu Corona

Kreis Groß-Gerau – Zu den Verordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus hat der Kreis Auslegungshinweise und Erläuterungen erarbeitet, die seit Montagmittag gelten. Demnach gelten für Beerdigungen und Trauerfeiern für deren gesamte Dauer im Kreis Groß-Gerau folgende Regeln:

Sie sollten im engsten Familien- und/oder Freundeskreis stattfinden. Es sollten so wenige Personen wie irgend möglich zusammenkommen. Anzustrebende Zielvorgabe dabei sind maximal fünf Personen. Eine absolute, nicht überschreitbare Obergrenze ist die Teilnehmerzahl von 20 Personen inklusive des erforderlichen Fachpersonals (Pfarrer, Beerdigungsinstitut, Sargträger…).

Trauerfeiern dürfen nicht in geschlossenen Räumen abgehalten werden; Trauerhallen sind zu schließen. Die Teilnehmenden haben einen Mindestabstand von 1,50 Metern zueinander zu halten. Eine Ausnahme besteht nur bei Menschen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Verantwortlichen der Beerdigung/Trauerfeier – zum Beispiel Pfarrer oder Bestatter – haben auf die Einhaltung dieser Regeln zu achten. Sie müssen zudem alle Anwesenden auf einer Liste erfassen, die vier Wochen aufbewahrt werden und dem Kreisgesundheitsamt auf Nachfrage ausgehändigt werden muss. Auf dieser Liste müssen mindestens angegeben sein: Vor- und Zuname der Teilnehmenden, vollständige Adresse und die Telefonnummer, unter der jemand gewöhnlich zu erreichen ist.

Der Kreis Groß-Gerau hat zudem festgelegt, was laut Landesverordnung neben Frisören, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios unter „ähnlichen Betrieben“ zu verstehen ist, die ebenfalls geschlossen bleiben müssen. Dies sind: Piercing-Studios, Nagelstudios, Fußpflegestudios sowie chiropraktische, ergotherapeutische, osteopathische und physiotherapeutische Praxen.

Die Behandlung von ärztlich verordneten, medizinisch notwendigen und nicht aufschiebbaren Behandlungen in medizinischen Fußpflegestudios (Podologen) und physiotherapeutischen sowie ergotherapeutischen Praxen sind im Einzelfall zulässig; über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der verordnende Fach- oder Hausarzt.
Die Behandlung von Patienten in logopädischen und heilpädagogischen Praxen ist unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene und ohne körperlichen Kontakt, bei mindestens 1,5 Meter Abstand zulässig.

Unter zu schließende Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote (nach §1 Abs. 1 der Vierten Verordnung, Fassung vom 22. März 2020) fallen:

Personenbeförderung, die nicht dem öffentlichen Personennahverkehr dient und der Freizeitgestaltung vorbehalten ist (z.B. Schifffahrt und Fährbetrieb); Campingplätze mit Freizeit- und Dauerstandplatz; Freizeiteinrichtungen/-veranstaltungen mit touristischem Hintergrund (z.B. Stadtführungen); Eisdielen und Bistros (sie gelten nicht als Gaststätte nach §2 Abs. 1 der Verordnung) sowie Reisebüros mit Kundenverkehr (telefonische Kontaktaufnahme bleibt möglich).

Auch Verkaufsstände auf Wochenmärkten, die dem Verweilen und/oder Direktverzehr dienen, sind untersagt.

Der Kreis macht darauf aufmerksam, dass Zuwiderhandlungen gegen die in den Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus sowie in der dazugehörigen Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz strafbar sind.

ggr/Kreisverwaltung

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein