Regeln für Notbetreuung

Kreisstadt sichern Betrieb der Kindertagesstätten

Groß-Gerau – In den kommunalen Kindertagesstätten der Kreisstadt (Kitas) ist eine Notbetreuung während der Corona-Krise weiterhin gesichert. Anspruch darauf haben nach wie vor ausschließlich Alleinerziehende und Paare, von denen zumindest ein Elternteil hauptamtlich in einem von der Landesregierung näher bezeichneten Beruf (systemrelevanten Berufen) tätig ist. Familien, in denen ein Elternteil in einem „systemrelevanten Beruf“ arbeitet, der andere Elternteil aber nicht berufstätig ist, haben keinen Anspruch auf einen Platz in der Kita-Notbetreuung.

Seit vergangenem Montag haben alle 13 kommunalen Kindertagesstätten die Aufgabe der Notbetreuung übernommen. Aus Sicherheitsgründen sieht der Ablauf während der Notbetreuung vor, dass Eltern die Kindertageseinrichtungen nicht betreten dürfen. Dies bedeutet: Ein/e Erzieher*in steht am Eingang der jeweiligen Kita bereit und nimmt die Kinder in Empfang.

Wo immer es möglich ist, wird die Regel beibehalten, dass sich das in der Notbetreuung tätige Kita-Personal wöchentlich abwechselt (Ansteckungsschutz). Die Kinder werden in Kleingruppen (etwa fünf Kinder pro Raum) betreut und mehrmals täglich zum Händewaschen aufgefordert. Die Kinder bringen ihr eigenes Frühstück mit in die Kita – ein „Tausch“ darf nicht stattfinden.

Um einen Platz in der Notbetreuung einer kommunalen Kita zu erhalten, ist es zwingend notwendig, den Bedarf dafür anzumelden und die erforderlichen Formulare, die auf der Internetseite der Stadt zum Runterladen bereitstehen (https://www.gross-gerau.de/Bildung-Soziales/Kinder-Familie/Kindertageseinrichtungen), ausgefüllt vorzulegen. Dies ist, montags bis freitags jeweils in der Zeit bis 11 Uhr, in der jeweiligen Kita möglich.
Ein Betreuungsplatz steh Eltern drei Arbeitstage nach der rechtzeitig erfolgten Anmeldung zur Verfügung. Bei Anmeldungen nach 11 Uhr verschiebt sich die Aufnahme in die Notbetreuung um einen weiteren Tag.

Die Stadt Groß-Gerau weist nochmals darauf hin, dass Kinder, die Erkältungs- oder andere Krankheitssymptome aufweisen, keine Aufnahme in die Notbetreuung finden. Außerdem gilt weiterhin: Sollte in einer Kita der Verdacht auf einen Corona-Infektionsfall auftreten, wird diese Kindertagesstätte geschlossen.

ggr

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