Genesenennachweis nur auf Anfrage

Kreisgesundheitsamt informiert: Automatischer Service wird einstellt

Kreis Groß-Gerau – Wer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war, erhält einen Genesenennachweis und kann somit bis zum Ablauf von sechs Monaten ohne Testnachweis an Veranstaltungen teilnehmen, Sportstudios und andere Freizeiteinrichtungen besuchen, körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseurbesuche) in Anspruch nehmen und vieles mehr. Schüler*innen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, sind von der Teilnahme am Testprogramm der Schule befreit. Der Genesenennachweis berechtigt außerdem zum Besuch von 2G-Veranstaltungen. Darauf weist das Kreisgesundheitsamt hin.

Bisher wurden diese begehrten Dokumente vom Gesundheitsamt automatisch erstellt und versendet. Das Gesundheitsamt stellt diesen Service jedoch jetzt ein. „Die meisten Bürger*innen wünschen einen digitalen Genesenennachweis, den wir leider nicht ausstellen können. Daher suchen sie sowieso eine Apotheke auf und lassen sich dort zusätzlich das digitale Dokument ausstellen“, sagt Ute Kepper vom Gesundheitsamt Groß-Gerau.

Betroffene Bürger*innen können ihre Quarantänebescheinigung oder ihren positiven PCR-Laborbefund zusammen mit einem Dokument, welches ihre Identität nachweist (z.B. Personalausweis), in einer Apotheke vorlegen und erhalten dann dort den digitalen Genesenennachweis. Der positive PCR-Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal 6 Monate zurückliegen. Unter dem Link http://www.mein-apothekenmanager.de findet man im Internet die Apotheken in der Nähe, die Genesenenzertifikate ausstellen.

„Auf Anfrage erhalten Bürger*innen selbstverständlich weiterhin vom Gesundheitsamt einen nicht-digitalen Genesenennachweis auf dem postalischen Weg“, ergänzt Kepper. Wer dies möchte, kann sich in diesen Fällen an die Mailadresse verfuegungsteam@kreisgg.de wenden.

Das Gesundheitsamt weist zudem darauf hin, dass weiterhin ein positives Ergebnis im PCR-Test unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt eines Genesenennachweises ist. „Nachweise erhöhter Antikörpertiter, positive Antigen-Schnelltests oder eindeutige Beschwerden reichen leider nicht aus. Die Rechtslage ist hier eindeutig und erlaubt uns keine Ausnahmen“, so das Gesundheitsamt.

ggr

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein