Erweiterte Maskenpflicht, feste Gruppen

Neue Allgemeinverfügung im Bereich Schule und Kinderbetreuung

Kreis Groß-Gerau – Angesichts einer kontinuierlich angestiegenen Inzidenz von um die 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage und angesichts der begonnenen Öffnungen von Schulen und Kitas erlässt der Kreis Groß-Gerau eine neue Allgemeinverfügung. Diese Allgemeinverfügung im Bereich Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte löst die vorherige ab und gilt vorerst bis einschließlich 1. April. „Die Regeln darin sollen mithelfen, dass wir die Corona-Infektionszahlen nicht nur im Griff behalten, sondern dass sie möglichst auch wieder sinken“, sagt Landrat Thomas Will.

In der Verfügung wird festgelegt, dass Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeitende sowie die Schüler*innen ab der 5. Jahrgangsstufe im Präsenzunterricht eine medizinische Maske zu tragen haben. Dies gilt entsprechend auch für die Not- und Nachmittagsbetreuung. Die Möglichkeit der (teilweisen) Aussetzung der Maskenpflicht durch die Schulleitung findet keine Anwendung. Die erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) besteht ausnahmsweise nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine MNB tragen können; ein ärztliches Attest ist zum Nachweis dieser Tatsache notwendig.

Außerdem regelt der Kreis, dass lehrplanmäßiger Unterricht in festen Lerngruppen zu erfolgen hat. Genauso sind feste Not- und Nachmittagsbetreuungsgruppen einzurichten. Diese müssen zwar nicht zwangsweise dieselbe Zusammensetzung wie die Lerngruppen haben. Eine Gruppe der Not- bzw. Nachmittagsbetreuung soll aber aus so wenigen Schüler*innen unterschiedlicher Lerngruppen wie möglich bestehen. Auch in Kindertageseinrichtungen und Horten dürfen die Kinder ab dem 3. März 2021 nur noch in festen Gruppen betreut werden.

In allen Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz darf weiterhin kein praktischer Schulsportunterricht in geschlossenen Räumen und (Schwimm-)Hallen stattfinden. Im Freien ist der praktische Sportunterricht gestattet, sofern die Teilnehmenden ständig den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Der Sportbetrieb ist ausnahmsweise nur gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.

Außerdem macht der Kreis Groß-Gerau darauf aufmerksam, dass seine Allgemeinverfügung vom 2. Februar im Bereich von Alten- und Pflegeheimen bis 1. April 2021 verlängert wird. Infos zu allen Bestimmungen auf: https://www.kreisgg.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-krise-info-und-hotlines/

ggr

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