Versand ab 26. August
Die neuen Grundsteuerbescheide werden ab dem 26. August 2025 versendet. Nach der Erhöhung der Hebesätze aufgrund der Grundsteuerreform im September 2024 werden nun mit den neuen Bescheiden die im März und Mai 2025 beschlossenen Hebesätze umgesetzt.
Griesheim – Durch die Grundsteuerreform im letzten Jahr waren die Hebesätze bereits von ursprünglich 650 Prozent bei Grundsteuer A auf 913 Prozent und bei Grundsteuer B auf 949 Prozent angehoben worden. Die von der Hessischen Steuerverwaltung ermittelten Werte gewährleisteten die Aufkommensneutralität der städtischen Grundsteuererträge.
Ausgehend von den ermittelten Werten beschloss die Stadtverordnetenversammlung – aufgrund der Haushaltssituation – eine erneute Anhebung der Grundsteuer A auf 1260 Prozent und der Grundsteuer B auf 1290 Prozent.
„Um die Zahlungsfähigkeit der Stadt zu erhalten, müssen Kosten gesenkt und Einnahmen erhöht werden. Wir haben uns in den letzten Jahren bemüht, die Griesheimer Bürgerinnen und Bürger wenig von der angespannten Finanzsituation der Stadt spüren zu lassen. Das ist uns in Zukunft leider nicht mehr möglich“, so Bürgermeister Geza Krebs-Wetzl.
Die Erhöhung der Grundsteuer erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2025. Folglich werden in den neuen Bescheiden die erhöhten Steuerbeträge für die ersten drei Quartale des Jahres 2025 (15. Februar, 15. Mai und 15. August) in Form eines Nachforderungsbetrags, der Ende September 2025 fällig wird, erhoben. Der Vorauszahlungsbetrag für das vierte Quartal 2025 wird entsprechend angepasst.
Der spätere Versand nach dem Ende der Sommerferien erfolgt aufgrund der umfangreichen Nacharbeiten im Zuge der Grundsteuerreform. Die Mitarbeitenden im Steuer- und Gebührenamt arbeiten momentan mit Hochdruck daran, die Rückstände schnellstmöglich aufzuarbeiten.
Grundsteuer und Hebesatz
Die Grundsteuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören. Die Grundsteuer ist grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen, gilt jedoch bei einer Vermietung als umlagefähig.
Es gibt die Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder unbebaute Grundstücke. Darüber besitzen die Kommunen seit dem Jahr 2025 die Möglichkeit, eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke zu erheben.
Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben. Die Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Derzeit sind das in Hessen jedes Jahr rund 1,2 Milliarden Euro. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Grundsteuer wird für wichtige kommunale Ausgaben zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur verwendet.
Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Diese wird den Steuerpflichtigen von der Stadt mit dem Grundsteuerbescheid mitgeteilt. Für die neue Rechtslage ab 2025 wurden die Hebesätze von den Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt.
Grundsteuerreform
Die Ursache der Grundsteuerreform liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 begründet. Hierin hat das Gericht festgestellt, dass die dort einzeln aufgeführten Vorschriften des Bewertungsgesetzes (seit 1.1.2002) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Allgemeiner Gleichheitssatz) unvereinbar sind. Aufgrund dieses Urteils hat der Gesetzgeber mit der Grundsteuerreform (ab 2025) eine entsprechende Neuregelung geschaffen.
Vor der Grundsteuerreform ging bei der Bewertung eine gewisse Ungerechtigkeit einher, da beispielsweise das Baujahr eines Gebäudes maßgeblich zur Bewertung des Grundbesitzes beitrug. So waren Grundstücke in Neubaugebieten im Verhältnis eher zu hoch und Grundstücke mit einer vorwiegend älteren Bausubstanz eher zu niedrig bewertet.
Mit der Grundsteuerreform soll das Bewertungssystem gerechter und damit auch transparenter sein. Nach dem neuen Recht sollten die Städte und Gemeinden im Jahr 2025 genauso viele Erträge durch die Grundsteuer verbuchen können wie im Jahr 2024 nach dem bisherigen Recht. Dafür war für die Kommunen eine Neuberechnung ihrer Hebesätze erforderlich, da die Steuermessbeträge nach dem neuen Recht anders berechnet wurden.
Was tun bei formalen Fehlern?
Die Erhebung eines Widerspruchs ist grundsätzlich nicht erfolgsversprechend, da die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung über den Haushalt 2025 sowie über die Hebesatzsatzung rechtlich korrekt erfolgt sind.
Die Erhebung eines Widerspruchs gegen den neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 ist nur dann sinnvoll, wenn im Bescheid formale Fehler, wie Adressat, Grundstückslage oder Zahlendreher vorhanden sein sollten. Bei bestehenden Zweifeln am korrekten Messbetrag sollte mit dem Finanzamt Darmstadt Kontakt aufgenommen werden.
Die Steuerpflichtigen sollten bitte zudem beachten, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung besitzen, so dass die Grundsteuer an den in den Grundsteuerbescheiden festgesetzten Fälligkeitstermin zu zahlen ist.
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